Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag (AVB)
SAC Sportscars AG
1.Parteien
Vermieterin ist die SAC Sportscars AG (nachfolgend „Vermieterin“ oder „SAC“ genannt). Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug der SAC mietet (nachfolgend der «Mieter»). Bei den von der SAC vermieteten Fahrzeugen handelt es sich grundsätzlich um exklusive Sportwagen aus dem Luxussegment (nachfolgend die «Mietfahrzeuge»), weshalb der Mieter besondere Vorgaben einzuhalten hat.
2.Mieter
Voraussetzungen für die Miete sind ein Mindestalter des Mieters von 18 Jahren sowie ein schweizerischer Führerausweis Kategorie B.
Der Mieter darf das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung der Vermieterin auf eine weitere Person übertragen. Dieser Zusatzfahrer ist durch den Mieter bei Vertragsabschluss zu nennen.
3.Mietpreis und Depot
Der vereinbare Mietpreis sowie ein allfällig vereinbartes Depot sind vor Mietantritt vollständig zu begleichen. Die Nachforderung für eine über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nutzung des Mietfahrzeugs (z.B. längere Mietdauer) bleibt vorbehalten.
Die SAC ist berechtigt, das Depot mit allen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter zu verrechnen.
4.Buchungen / Annullationen
Buchungen können bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Mietzeit durch den Mieter annulliert werden. Bei späteren Annullationen seitens des Mieters ist der gesamte Mietpreis geschuldet.
Die SAC behält sich das Recht vor, Buchungen bei schlechtem Wetter ohne Angabe weiterer Gründe bzw. aus Sicherheitsgründen zu annullieren und das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
5.Fahrten im Ausland
Das Mietfahrzeug darf nur in der Schweiz gefahren werden. Allfällige Ausnahmen müssen durch die SAC vorgängig schriftlich oder per E-Mail bewilligt werden.
Werden Fahrten im Ausland bewilligt, sind alle jeweiligen anwendbaren ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, u.a. die, welche dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) der Schweiz und dessen Verordnungen entsprechen, einzuhalten. Der Mieter haftet alleine für Bussen, Verfahrenskosten und/oder anderweitige Kosten, die sich aus der Missachtung der entsprechenden Gesetze ergeben.
6.Benutzung des Mietfahrzeugs
Der Mieter sowie allfällige Zusatzfahrer haben sich zu jedem Zeitpunkt an die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und dessen Verordnungen zu halten. Der Mieter haftet alleine und unabhängig von seinem Verschulden für Bussen, Verfahrenskosten und/oder anderweitige Kosten, die sich aus der Missachtung des Strassenverkehrsgesetzes oder anderer Gesetze ergeben (auch wenn z.B. durch einen Zusatzfahrer begangen).
Die SAC ist als Halterin des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, die Personendaten des Mieters an die Behörden auf entsprechende behördliche Anordnung hin weiterzuleiten. Die SAC ist ausserdem berechtigt, den Behörden Aufzeichnungen über die Benutzung des Mietfahrzeugs (u.a. Daten aus Airbag-Steuergerät und Infotainment-System) auszuhändigen. Für den dadurch entstandenen administrativen Aufwand wird eine feste Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung von allfälligem weiterem Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Sämtliche sich direkt aus der Benutzung des Mietfahrzeugs ergebenden Kosten für Treibstoff, Mautgebühren etc. sind ausschliesslich durch den Mieter zu tragen.
Die Nutzung des Mietfahrzeugs als Sportgerät, etwa für die Teilnahme an Rennsport-Anlässen, ist strikte verboten.
Ein vorhandenes ESP oder andere Kontrollsysteme dürfen während der kompletten Mietdauer des Mietfahrzeuges nicht deaktiviert werden.
Rauchen, Essen und Trinken sowie das Mitführen von Tieren im Auto sind ebenfalls untersagt, ausserdem das Einfahren und Parkieren in Tiefgaragen sowie engen Parkplätzen.
7.Schadensfälle
Der Mieter verpflichtet sich, Unfälle und Schadensfälle jeglicher Art unverzüglich der SAC zu melden. Bei Unfällen jeglicher Art ist der Mieter verpflichtet, die Polizei beizuziehen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtlicher die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände sowie die vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Mietfahrzeugs der SAC unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ermächtigt die SAC hiermit, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.
Schäden am Mietfahrzeug durch Überdrehen des Motors, Überhitzen der Kupplung durch langes Schleifen, Kavalierstarts, übermässigem Reifenverschleiss sowie jeglicher Art der Fehlmanipulation gehen vollumfänglich zu Lasten der Vermieterin. Diese Schäden können mittels Testgerät einfach nachgewiesen werden.
8.Haftungsausschlüsse
Jede Haftung der SAC für sich und die von ihr eingesetzten Hilfspersonen gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist, soweit gesetzlich zulässig und nicht von einer Versicherung gedeckt, ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Nichtbenutzbarkeit des Mietfahrzeuges, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.
9.Versicherung
Die Haftpflicht-, Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung ist im Mietpreis enthalten. Der Selbstbehalt beträgt CHF 3’000.00 und bei Neulenkern CHF 5’000.00. Schäden bis zu diesen Selbstbehalten gehen immer zu Lasten des Mieters.
Nicht versichert sind Schäden am Mietfahrzeug, an Felgen und Pneus, Motor und Getriebeschäden sowie auch mechanische und elektronische Schäden etc., welche durch nicht ordnungsgemässes Fahren entstanden sind (Deaktivieren ESP). Für diese Schäden haftet der Mieter vollumfänglich und unabhängig vom Verschulden. Für Unfälle bzw. Schäden, welche grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet der Mieter ebenfalls vollumfänglich.
Der Konsum von Alkohol und Drogen vor oder während der Mietzeit ist verboten. Schäden infolge Trunkenheit am Steuer oder Drogenkonsum sind nicht versichert und sind komplett vom Mieter zu übernehmen.
10.Übergabe / Rückgabe
Die Übergabe und Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgen an der Geschäftsstelle der SAC an der Industriestrasse 168 in 8957 Spreitenbach. Bei der Übergabe sowie auch bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs wird jeweils ein Zustandsprotokoll ausgefüllt und eventuelle Schäden sind schriftlich auf diesem zu vermerken. Das Mietfahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vor der Rückgabe mit Bleifrei 98 oder V-Power vollzutanken. Die Quittung des Tankbetrages muss mitgebracht werden. Die SAC ist berechtigt, allfällige Schäden bis 7 Arbeitstage nach Rückgabe zu beanstanden.
11.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
12.Vertragsstrafe
Verletzt der Mieter eine Bestimmung des Mietvertrags oder dieser Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag, ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von CHF 1’000.00 verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche und aller sonstigen Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
13.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Vermieterin in Zürich. Die Vermieterin ist berechtigt, wahlweise am Sitz des Mieters Klage einzureichen.